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1999-11-03
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13KB
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346 lines
Internationale Lizenzvereinbarung fⁿr die Bewertung von
Programmen
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
LESEN SIE VOR DEM VERWENDEN DES PROGRAMMS DIESE VEREINBARUNG
SORGF─LTIG DURCH. IBM ERTEILT IHNEN DIE LIZENZ F▄R DIESES
PROGRAMM NUR, WENN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG
AKZEPTIERT HABEN. DURCH DIE VERWENDUNG DES PROGRAMMS ERKL─REN
SIE SICH MIT DIESEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN. WENN SIE MIT DEN
BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND,
GEBEN SIE DAS NICHT VERWENDETE PROGRAMM UMGEHEND AN IBM ZUR▄CK.
Das Programm ist Eigentum der International Business Machines
Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem
Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschⁿtzt und wird
lizenziert, nicht verkauft.
Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das
Originalprogramm und alle vollstΣndigen oder teilweisen Kopien
hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus
maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten,
akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen
oder Bilder) und zugeh÷rigem lizenziertem Material.
Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine
Bestimmungen und Teil 2 - LΣnderspezifische Bedingungen. Sie
stellen die vollstΣndige Vereinbarung fⁿr die Verwendung dieses
Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 k÷nnen die Bedingungen
in Teil 1 ersetzen oder ergΣnzen.
1. Lizenz
Nutzung des Programms
Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschlie▀liches, nicht
ⁿbertragbares Recht zur Nutzung des Programmes.
Sie verpflichten sich, 1) das Programm ausschlie▀lich fⁿr
interne Bewertungs-, Test- und Demonstrationszwecke zur Probe
zu verwenden und 2) zum Zweck einer solchen Verwendung eine
angemessene Anzahl von Kopien des Programms zu erstellen, wenn
IBM in der Dokumentation zum Programm die Anzahl der Kopien
nicht beschrΣnkt hat. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten fⁿr
jede erstellte Kopie. Sie verpflichten sich, den
Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf
jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anzubringen.
DAS PROGRAMM KANN EINE INAKTIVIERUNGSEINRICHTUNG ENTHALTEN,
DURCH DIE DAS PROGRAMM NACH ABLAUF DER G▄LTIGKEITSDAUER DER
LIZENZ NICHT MEHR VERWENDET WERDEN KANN. SIE VERPFLICHTEN SICH,
DIESE INAKTIVIERUNGSEINRICHTUNG ODER DAS PROGRAMM NICHT ZU
MANIPULIEREN. ES WIRD EMPFOHLEN, VORSICHTSMASSNAHMEN GEGEN DEN
VERLUST VON DATEN ZU TREFFEN, DER EINTRETEN K╓NNTE, WENN DAS
PROGRAMM NICHT MEHR VERWENDET WERDEN KANN.
Sie verpflichten sich, 1) ⁿber alle Kopien des Programms Buch
zu fⁿhren und 2) da▀ jeder Benutzer das Programm nur
bestimmungsgemΣ▀ verwendet und die Bedingungen dieser
Vereinbarung beachtet.
Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als
hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu Σndern oder
weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble,
reverse compile) oder in anderer Weise zu ⁿbersetzen, sofern
eine solche Umwandlung nicht durch ausdrⁿckliche gesetzliche
Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen fⁿr das
Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.
Die Gⁿltigkeitsdauer der Lizenz beginnt mit der ersten
Verwendung des Programms und endet 1) nach Ablauf der Dauer
oder des Datums, das in der Dokumentation zum Programm
angegeben ist, oder 2) wenn sich das Programm automatisch
selbst inaktiviert. Sie verpflichten sich, das Programm und
alle hiervon erstellten Kopien innerhalb von zehn Tagen nach
Ende der Gⁿltigkeitsdauer dieser Lizenz zu zerst÷ren; diese
Regelung gilt nicht, wenn IBM Ihnen in der zugeh÷rigen
Dokumentation die Erlaubnis erteilt, das Programm zu behalten
(in diesem Fall kann eine zusΣtzliche Gebⁿhr fΣllig werden).
2. GewΣhrleistung
VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEW─HRLEISTUNG, DIE NICHT
AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT DIE IBM F▄R DIESES PROGRAMM
KEINE GEW─HRLEISTUNG. IBM GEW─HRLEISTET NICHT, DASS DAS
PROGRAMM DATUMSANGABEN DES 20. UND 21. JAHRHUNDERTS RICHTIG
VERARBEITET, AUSGIBT ODER EMPF─NGT.
Dieser Ausschlu▀ gilt auch fⁿr alle Unterlieferanten,
Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend
"Lieferanten" genannt werden).
Fⁿr Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von
Fremdprogrammen gelten deren GewΣhrleistungsbedingungen.
3. HaftungsbeschrΣnkung
IBM HAFTET NICHT F▄R SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCH─DEN
ODER ANDERE GESCH─FTLICHE FOLGESCH─DEN (EINSCHLIESSLICH
ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN
DIE IBM ODER IHR WIEDERVERK─UFER ▄BER DIE M╓GLICHKEIT SOLCHER
SCH─DEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT
DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCH─DEN, SO DASS
OBIGE EINSCHR─NKUNGEN UND AUSSCHL▄SSE NICHT ANWENDBAR SEIN
M╓GEN.
4. Allgemein
Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft
Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.
IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in
dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie
verpflichtet, das Programm und alle Kopien hiervon sofort zu
zerst÷ren.
Sie verpflichten sich, das Programm nicht zu exportieren.
Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu
einer VerjΣhrungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des
Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberⁿhrt.
Weder Sie noch IBM sind verantwortlich fⁿr nicht erfⁿllte
Verpflichtungen aufgrund h÷herer Gewalt.
WΣhrend der Lizenzdauer unterliegt die Verwendung des Programms
keiner weiteren Gebⁿhr.
IBM stellt keinen Programmservice oder technische Unterstⁿtzung
zur Verfⁿgung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.
Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das
Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden
LΣnder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der
Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm
erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina,
Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien,
Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, RumΣnien, Ru▀land, der
Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und
Wei▀ru▀land unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung ╓sterreichs;
(3) in Gro▀britannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung
Englands und fΣllt in die alleinige ZustΣndigkeit der
englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der
Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten
Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt
diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.
Teil 2 - LΣnderspezifische Bedingungen
AUSTRALIEN:
GewΣhrleistung (Abschnitt 2):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Auch wenn IBM keine GewΣhrleistung gibt, k÷nnen Sie gewisse
Rechte aus dem Trade Practices Act von 1974 oder aus anderen
Gesetzen haben, die nur im Rahmen des geltenden Rechts gewΣhrt
werden.
HaftungsbeschrΣnkung (Abschnitt 3):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Verletzt IBM eine Ma▀gabe oder ein GewΣhrleistungsrecht aus dem
Trade Practices Act von 1974, beschrΣnkt sich die Haftung von
IBM auf die Reparatur oder den Ersatz von Waren oder die
Lieferung von gleichwertigen Waren. Wenn die Produkte
normalerweise fⁿr pers÷nliche, Haushalts- oder Konsumzwecke
benutzt werden oder die Voraussetzung oder Garantie zur
Verschaffung von Eigentum oder das Recht zum Verkauf betroffen
sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer keine
Anwendung.
DEUTSCHLAND:
GewΣhrleistung (Abschnitt 2):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die GewΣhrleistung fⁿr Programme betrΣgt sechs Monate ab dem
Tag der Lieferung.
Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird,
ⁿbernimmt IBM nur die GewΣhrleistung, da▀ die
Programminformationen das Programm richtig beschreiben und da▀
das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet
werden kann.
HaftungsbeschrΣnkung (Abschnitt 3):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten BeschrΣnkungen und
Ausschlⁿsse gelten nicht fⁿr SchΣden, die durch IBM vorsΣtzlich
oder grob fahrlΣssig herbeigefⁿhrt wurden. IBM haftet fⁿr
zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungsh÷chstsumme betrΣgt
eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlΣssiger
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
INDIEN:
Allgemein (Abschnitt 4):
Der vierte Abschnitt wird wie folgt ersetzt:
Wenn die Ansprⁿche gegen den Vertragspartner nicht innerhalb
von zwei Jahren gerichtlich oder auf anderer Rechtsgrundlage
geltend gemacht werden, sind sie verwirkt, und der
Anspruchsgegner ist hinsichtlich dieser Ansprⁿche von der
Leistungspflicht befreit.
IRLAND:
GewΣhrleistung (Abschnitt 2):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Alle gesetzlichen Bedingungen, einschlie▀lich aller
stillschweigend gⁿltigen GewΣhrleistungsansprⁿche, sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie werden in diesem Vertrag
ausdrⁿcklich erwΣhnt. Insbesondere sind stillschweigend gⁿltige
GewΣhrleistungsansprⁿche ausgeschlossen, die aus dem "Sale of
Goods Act 1893" oder dem "Sale of Goods and Supply of Services
Act 1980" hergeleitet werden.
ITALIEN:
HaftungsbeschrΣnkung (Abschnitt 3):
Dieser Abschnitt wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Unbeschadet unabdingbarer gesetzlicher Regelungen ist IBM nicht
fⁿr eventuelle SchΣden haftbar.
NEUSEELAND:
GewΣhrleistung (Abschnitt 2):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Auch wenn IBM keine GewΣhrleistung gibt, k÷nnen Sie gewisse
Rechte aus dem Consumer Guarantees Act von 1993 oder aus
anderen Gesetzen haben, die unabdingbar sind. Der Consumer
Guarantees Act von 1993 ist bei Waren und Dienstleistungen von
IBM nicht anwendbar, wenn Sie die Waren oder Dienstleistungen
zu GeschΣftszwecken gemΣ▀ diesem Gesetz ben÷tigen.
HaftungsbeschrΣnkung (Abschnitt 3):
Folgende AbsΣtze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Wenn die Programme nicht fⁿr GeschΣftszwecke wie im Consumer
Guarantees Act von 1993 definiert verwendet werden, gelten die
HaftungsbeschrΣnkungen dieser Ziffer nur insoweit, wie sie in
diesem Gesetz beschrieben sind.
GROSSBRITANNIEN:
HaftungsbeschrΣnkung (Abschnitt 3):
Folgender Absatz wurde in diesen Abschnitt am Ende des ersten
Absatzes aufgenommen:
Die HaftungsbeschrΣnkung ist nicht anwendbar bei Verst÷▀en
gegen Pflichten von IBM aufgrund Section 12 des Sale of Goods
Act von 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services
Act von 1982.
Z125-5543-01 (10/97)
LIZENZINFORMATIONEN
Fⁿr die Lizenzierung der nachfolgend aufgelisteten Programme
gelten zusΣtzlich zu den Bedingungen in International Program
License Agreement die folgenden Vertragsbedingungen.
Programmname: ViaVoice Standard 30 Day Trial
Programmnummer: 41L3606 - U.S. English
Programmnummer: 0772131 - U.K. English
Programmnummer: 0772132 - German
Programmnummer: 0772133 - Spanish
Programmnummer: 0772135 - Italian
Programmnummer: 0772134 - French
Programmnummer: 42L1406 - Japanese
Programmnummer: 42L1408 - Simplified Chinese
Programmnummer: 42L1407 - Traditional Chinese
Programmnummer: 41L3607 - Brazilian Portuguese
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer:
1
Ende des Programmservice: 2001/01/31
Jahr-2000-FΣhigkeit: 2
ERL─UTERUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN:
Berechtigung zur Nutzung auf Heimcomputer/tragbarem Computer:
"1" bedeutet, da▀ das Programm auf der primΣren Maschine und
einer anderen Maschine installiert werden darf,
vorausgesetzt, da▀ das Programm nicht auf beiden Maschinen
gleichzeitig ausgefⁿhrt wird.
"2" bedeutet, da▀ Sie dieses Programm nicht auf einen
anderen Computer kopieren und dort verwenden dⁿrfen, ohne
zusΣtzliche Lizenzgebⁿhren zu zahlen.
Ende des Programmservice:
Fⁿr das Programm gilt eine Garantie, und Programmservice
steht bis zum oben angegebenen Datum zur Verfⁿgung.
Jahr-2000-FΣhigkeit:
"1" bedeutet, da▀ dieses Programm datumsunabhΣngig arbeitet
und daher keine Anpassung an das Jahr 2000 erfordert.
"2" bedeutet, da▀ dieses Programm Jahr-2000-fΣhig ist, d. h.,
da▀ es bei Benutzung gemΣ▀ der dazugeh÷rigen IBM Dokumentation
in der Lage ist, Datumsdaten innerhalb des 20. und 21.
Jahrhunderts und zwischen diesen beiden Jahrhunderten korrekt
zu verarbeiten, bereitzustellen oder zu empfangen,
vorausgesetzt, da▀ alle anderen Produkte (z. B. Hardware,
Software, Firmware), die zusammen mit ihm benutzt werden,
richtige Datumsdaten ordnungsgemΣ▀ mit ihm austauschen.
Angegebene Betriebsumgebung
Die Programmspezifikationen und Informationen zur angegebenen
Betriebsumgebung befinden sich in der Begleitdokumentation
zu dem Programm, wie z. B. dem Installations-/Benutzerhandbuch.
Document Form Number: SC01-1999-00